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14.05.2025
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STATUTEN |
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Name und Sitz
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Art. 1 |
Name |
Unter dem Namen „Schule und Weiterbildung St. Gallen“ abgekürzt „swsg.ch“ besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB. |
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Art. 2 |
Sitz |
Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidiums des „swsg.ch“. |
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Ziel und Zweck
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Art. 3 |
Ziele |
Der Verein setzt sich für eine eigenverantwortliche Lehrerinnen- und Lehrerbildung ein mit dem Ziel: |
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a) eine humane Schule und eine ganzheitliche Bildung zum Wohle des Kindes zu fördern. |
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b) die Unterrichtsbereiche „Textiles und Technisches Gestalten“, „Bildnerisches Gestalten“ und „Natur, Mensch, Gesellschaft“ in besonderem Masse zu pflegen. |
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Im Weiteren ermöglicht der Verein pensionierten Lehrpersonen weiterhin die Anteilnahme an schulischen Belangen durch Teilnahme an einzelnen Aktivitäten |
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Der Verein „swsg.ch“ ist Mitglied der Dachorganisation „swch.ch“. |
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Art. 4 |
Aufgabe |
Zur Verwirklichung der gesetzten Ziele dient die Durchführung von freiwilligen Kursangeboten innerhalb der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerbildung. |
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Mitgliedschaft
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Art. 5 |
Zusammensetzung |
Lehrpersonen aller Stufen der Volksschule und weitere im Dienste des Schulwesens tätige Personen sowie Pensionierte können Mitglieder werden. |
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Eintritt |
Die Mitgliedschaft erfolgt durch Bezahlen des Jahresbeitrages. |
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Austritt |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (schriftlich oder per Mail) auf Ende des Kalenderjahres oder auf Beschluss des Vorstands bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrags. |
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Art.6 |
Ehrenmitglieder |
Personen, die durch ihren Einsatz die Bestrebungen des „swsg.ch“ besonders unterstützt und gefördert haben können an der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. |
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Organisation
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Die Organe des Vereins sind: |
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A. Die Hauptversammlung |
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B. Der Vorstand |
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C. Die Revisionsstelle |
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A. Die Hauptversammlung
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Art. 7 |
Hauptversammlung |
Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan, in dem jedes anwesende Vereinsmitglied stimmberechtigt ist. |
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Sie findet alljährlich statt. |
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Ankündigung |
Das Datum der Hauptversammlung ist 40 Tage vorher anzukündigen. |
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Anträge |
Traktandierungsanträge zuhanden der Hauptversammlung sind bis spätestens 30 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. |
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Einladung |
Die Einladung zur Hauptversammlung mit den Traktanden erfolgt auf der vereinseigenen Website und im „Amtlichen Schulblatt des Kantons St. Gallen“ unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen. |
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a.o. Hauptversammlung |
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. |
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Geschäfte |
Die Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung umfassen: |
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Abstimmungen Wahlen |
Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern die Mehrheit der Anwesenden nicht einen anderen Modus beschliesst. Es gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. |
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Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. |
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Beschlussfähigkeit |
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. |
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B. Der Vorstand
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Art. 8 |
Vorstand |
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 (drei) Personen, die jeweils für zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt werden. |
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Der Vorstand konstituiert sich selbst und besorgt die Leitung des Vereins. Er bestimmt das Kursprogramm und besorgt die übrigen laufenden Geschäfte. |
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Ämterkumulation ist zulässig. |
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Wiederwahl ist möglich. |
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
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Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. |
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Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern. |
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Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. |
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Art. 9 |
Rechtsverbindliche Unterschrift |
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien. Für den Zahlungsverkehr im Rahmen des Budgets hat der Kassier/die Kassierin Einzelunterschrift. |
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C. Die Revisionsstelle
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Art. 10 |
Kontrollstelle |
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der Hauptversammlung Bericht und Antrag. |
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Rechnungsrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein. |
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Finanzen
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Art. 11 |
Grundsatz |
Der „swsg.ch“ wird eigenwirtschaftlich nach unternehmerischen Grundsätzen, jedoch ohne Gewinnoptimierung geführt. |
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Die detaillierte Jahresrechnung liegt alljährlich zur Einsichtnahme bereit. |
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Art. 12 |
Einnahmen |
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen und allfälligen Überschüssen bei den Kursangeboten. |
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Art. 13 |
Haftung |
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
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Eine Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. |
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Art. 14 |
Vereinsjahr |
Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. |
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Statutenrevision
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Art. 15 |
Statutenänderung |
Über Statutenänderungen entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. |
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Änderungsvorschläge sind mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. |
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Auflösung des Vereins
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Art. 16 |
Auflösung |
Über die Auflösung des Vereins entscheidet ausschliesslich die Hauptversammlung, wobei eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist. |
Vereinsvermögen |
Über die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmt die letzte Hauptversammlung. |
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Schlussbestimmungen
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Art. 17 |
Inkraftsetzung |
Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom |
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20. März 2018 genehmigt und treten sofort in Kraft. |
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Sie ersetzen die Statuten vom 15. Juni 2006. |
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Schule und Weiterbildung St. Gallen – swsg.ch |
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Der Präsident: Die Sekretärin: |
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Andi Honegger Cécile Brassel |