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- Kurs 8: Fledermausführung in Fläsch: Wegen zu tiefer Teiln.zahl abgesagt


15.05.2024
- Kurs 9: Baummuseum Enea, Jona


29.05.2024
- Kurs 10: Bienen-Werte, Mörschwil



 

             STATUTEN

 

 

 

Name und Sitz

 

 

Art. 1 

Name

Unter dem Namen „Schule und Weiterbildung St. Gallen“ abgekürzt „swsg.ch“ besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.

 

 

 

Art. 2

Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidiums des „swsg.ch“.

 

 

 

Ziel und Zweck

 

 

Art. 3

Ziele

Der Verein setzt sich für eine eigenverantwortliche Lehrerinnen- und Lehrerbildung ein mit dem Ziel:

 

a)     eine humane Schule und eine ganzheitliche Bildung zum Wohle des Kindes zu fördern.

 

b)     die Unterrichtsbereiche „Textiles und Technisches Gestalten“, „Bildnerisches Gestalten“ und „Natur, Mensch, Gesellschaft“ in besonderem Masse zu pflegen.

 

 

 

Im Weiteren ermöglicht der Verein pensionierten Lehrpersonen weiterhin die Anteilnahme an schulischen Belangen durch Teilnahme an einzelnen Aktivitäten

 

Der Verein „swsg.ch“ ist Mitglied der Dachorganisation „swch.ch“.

 

 

 

Art. 4

Aufgabe

Zur Verwirklichung der gesetzten Ziele dient die Durchführung von freiwilligen Kursangeboten innerhalb der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerbildung.

 

 

 

 

Mitgliedschaft

 

 

Art. 5

Zusammensetzung

Lehrpersonen aller Stufen der Volksschule und weitere im Dienste des Schulwesens tätige Personen sowie Pensionierte können Mitglieder werden.

 

 

Eintritt

Die Mitgliedschaft erfolgt durch Bezahlen des Jahresbeitrages.

 

 

Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (schriftlich oder per Mail) auf Ende des Kalenderjahres oder auf Beschluss des Vorstands bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrags.

 

 

 

Art.6

Ehrenmitglieder

Personen, die durch ihren Einsatz die Bestrebungen des „swsg.ch“ besonders unterstützt und gefördert haben können an der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

 

 

Organisation

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

A. Die Hauptversammlung

 

B. Der Vorstand

 

C. Die Revisionsstelle

 

 

 

A.             Die Hauptversammlung

 

 

Art. 7

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Vereinsorgan, in dem jedes anwesende Vereinsmitglied stimmberechtigt ist.

 

Sie findet alljährlich statt.

 

 

Ankündigung

Das Datum der Hauptversammlung ist 40 Tage vorher anzukündigen.

 

 

Anträge

Traktandierungsanträge zuhanden der Hauptversammlung sind bis spätestens 30 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

 

Einladung

Die Einladung zur Hauptversammlung mit den Traktanden erfolgt auf der vereinseigenen Website und im „Amtlichen Schulblatt des Kantons St. Gallen“  unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen.

 

 

a.o. Hauptversammlung

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.

 

 

Geschäfte

Die Geschäfte der ordentlichen Hauptversammlung umfassen:

 

  • Genehmigung von Protokoll, Jahresbericht, Jahresrechnung und Entgegennahme des Revisorenberichts

 

  • Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle

 

  • Festsetzung der Jahresbeiträge

 

  • Genehmigung des Budgets

 

  • Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Vereinsmitglieder

 

  • Änderung der Statuten

 

  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens

 

 

Abstimmungen Wahlen

Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern die Mehrheit der Anwesenden nicht einen anderen Modus beschliesst. Es gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.

 

Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid. 

 

 

Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

 

 

B.              Der Vorstand

 

 

Art. 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 (drei) Personen, die jeweils für zwei Jahre von der Hauptversammlung gewählt werden.

 

Der Vorstand konstituiert sich selbst und besorgt die Leitung des Vereins. Er bestimmt das Kursprogramm und besorgt die übrigen laufenden Geschäfte.

 

Ämterkumulation ist zulässig.

 

Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Bei Stimmengleichheit in Abstimmungen gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern.

 

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

 

 

 

Art. 9

Rechtsverbindliche Unterschrift

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien. Für den

Zahlungsverkehr im Rahmen des Budgets hat der Kassier/die Kassierin Einzelunterschrift.

 

 

 

C.             Die Revisionsstelle

 

 

Art. 10

Kontrollstelle

Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen der Hauptversammlung Bericht und Antrag.

 

Rechnungsrevisoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

 

 

 

Finanzen

 

 

Art. 11

Grundsatz

Der „swsg.ch“ wird eigenwirtschaftlich nach unternehmerischen Grundsätzen, jedoch ohne Gewinnoptimierung geführt.

 

Die detaillierte Jahresrechnung liegt alljährlich zur Einsichtnahme bereit.

 

 

 

Art. 12

Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen und allfälligen Überschüssen bei den Kursangeboten.

 

 

 

Art. 13

Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Eine Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

 

Art. 14

Vereinsjahr

Als Vereins- und Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

 

Statutenrevision

 

 

Art. 15

Statutenänderung

Über Statutenänderungen entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

 

Änderungsvorschläge sind mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

 

 

 

Auflösung des Vereins

 

 

Art. 16

Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet ausschliesslich die Hauptversammlung, wobei eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

Vereinsvermögen

Über die Verwendung des Vereinsvermögens bestimmt die letzte Hauptversammlung.

 

 

 

Schlussbestimmungen

 

 

Art. 17

Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom

 

20. März 2018 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

Sie ersetzen die Statuten vom 15. Juni  2006.

 

 

 

Schule und Weiterbildung St. Gallen – swsg.ch

 

Der Präsident:                         Die Sekretärin:

 

Andi Honegger                        Cécile Brassel


solltest du keine .....